Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsfälle zwischen uns und unseren Kunden. Der Kunde stimmt zu, dass im Zweifelsfall unsere Bedingungen wirksam sind, auch wenn die AGB des Kunden unwidersprochen bleiben. Mit der Auslieferung der Ware akzeptiert der Kunde unser AGB.

2. Unterlagen

Pläne, Skizzen, sowie sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Musterpräsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung Stellung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Angebot Kostenvoranschlag

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns, oder Absenden der Ware, oder Erbringung der Leistung, als geschlossen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach bestem Fachwissen erstellt. Es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Bei Kostenüberschreitung bis 20 % der Auftragssumme ist eine gesonderte Verständigung des Kunden nicht erforderlich und werden diese Mehrkosten vom Kunden getragen. Sofern ein Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt wird, wird ein darauf bezahltes Entgelt der Auftragsrechnung gutgeschrieben.

4. Preis Zahlungsbedingungen

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, gelangen unsere am Tag der Lieferung/Leistungserbringung in Geltung stehende Preise zur Verrechnung. Unsere Preise verstehen sich exkl. MwSt ab Werk und sind Verpackung, Transport und sonstige Nebenspesen im Preis nicht enthalten. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis/Entgelt mit 40 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Mitteilung über die Versandbereitschaft der Ware und 10 % nach Übernah-me der Ware zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

5. Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsverbote

Unsere Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer insbesondere wegen erhobener Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen zurück zu behalten oder gegen unsere Forde-rungen mit Gegenforderungen aufzurechnen. Soweit dem Kunden im Falle einer Lieferung oder Leistung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Entgeltes zustehen sollte, ist dieses jedenfalls mit der Höhe des Deckungskapitals der Verbesserungskosten beschränkt.

6. Transport und Gefahrtragung

Der Versand wird von uns ausschließlich auf Kosten und Gefahr unserer Kunden durchgeführt, mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer - im Falle des Annahmeverzuges unseres Kunden mit Einla-gerung der Ware - geht die Gefahr auf unseren Kunden über. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

7. Lieferfristen/Lieferzeiten

Lieferfristen/Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein fix(er) Frist/Termin vereinbart wurde unverbindlich. Ein(e) Lieferfrist/Liefertermin kann dann vereinbart werden, wenn alle technischen Details vollständig geklärt sind. Ein(e) Lieferfrist/Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware an den Kunden abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei durch uns nicht verursachter Lieferverzögerung, wie Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Säumigkeit des Zulieferers, etc. haben wir auch eine Lieferverzögerung bei vereinbarten Fristen oder Termi-nen nicht zu vertreten. Teillieferungen sind zulässig. Der Kunde kann bei Lieferverzögerungen unter Setzung einer Nachfrist von 6 Wochen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der Liefer-zeitüberschreitung und/oder Rücktritts wegen unterlassener Lieferung sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits möglich.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung, als auch für die Gegenleistung 75053 Gondelsheim.

10. Vertragsrücktritt

Für den Fall, dass wir berechtigt oder der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt, oder er seine Mitwirkungspflicht an der Leistungserbringung verletzt und wir deshalb vom Vertrag zurücktreten, ver-pflichtet sich der Kunde zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 50 % der Auftragssumme.

11. Gewährleistung

Wir haften für die sachgerechte Errichtung der Anlage, soweit diese nach den vom Kunden vorgegebenen Parametern erstellt wurde. Gewährleistungs- /Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die vom Kunden bei Planung/Auftragserteilung der Anlage vorgegebenen Parameter (Verfahrenstechnik, Mechanik usw.) in der Folge verändert werden. Abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Kunden das Recht zur Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch, oder Preisminderung zu erfüllen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach Ablieferung, das Gewerk nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind rasch unter detaillierter Bekanntgabe von Art und Umfang der Mängel mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, einschließlich von Mangelfolgeschäden, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Waren 24 Monate ab Lieferung, für sonstige Leistungen 12 Monate ab deren Erbringung.

12. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits zurückzuführen sind. Bei Eintritt eines Schadens an der von uns gelieferten Anlage verpflichtet sich der Kunde bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche uns innerhalb von 12 Stunden nach Erkennbarkeit des Schadens nachweislich schriftlich zu verständigen, damit wir die Ursache feststellen können.

13. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" i.S.d. Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weißt nach, dass der Fehler von uns verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

14. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung unserer Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

15. Ergänzende Bedingungen für Werkvertrag/Wartung/Planung

Der Kunde gibt uns schriftlich alle zur Ausführung unserer Leistung erforderlichen Umstände bekannt. Die vom Kunden vorgegebenen Parameter und beigestellten Unterlagen zur Planung und Auftragsabwicklung werden von uns nicht überprüft. Eine Unvollständigkeit der Unterlagen ergeht zu Lasten des Kunden. Bis zur Übergabe unserer Leistung an den Kunden sichert diese unser Gewerk gegen jegliche Beschädigung durch Dritte. Nicht in unserem Anbot enthaltene, aber zur betriebsbereiten Herstellung des Gewerkes erforderlichen Leistungen werden von Kunden vergütet. Tritt eine nicht durch uns verschuldete Behinderung unserer Leistungserbringung ein, vergütet der Kunde unsere Mehrkosten. Durch die Inbetriebnahme unseres Gewerkes gilt dessen mängelfreie Übernahme als erfolgt. Der Leitmonteur (Supervisor) unterstützt beim systemtechnischen Einbau, überprüft jedoch nicht die handwerkliche Leistung der Monteure oder den richtigen Zusammenbau des Gewerkes. Die Arbeiten sind bauseits mit fachlich qualifiziertem Personal durchzuführen.

16. Recht, Gerichtsstand

Es gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten, ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.